Bitte aktivieren Sie JavaScript, damit Sie die Webseite einwandfrei benutzen können!

Folgende Links helfen Ihnen JavaScript für Ihren Browser zu aktivieren:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“), Gesellschaft der Ärzte

Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)

des Vereins Gesellschaft der Ärzte in Wien

für die Vermietung der Vereinsräumlichkeiten
in 1090 Wien, Frankgasse 8

I.
Geltungsbereich

    1.1    Der Verein Gesellschaft der Ärzte in Wien mit dem Vereinssitz in 1090 Wien, Frankgasse 8 (in der Folge: „der Verein“) ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1483 KG 01002 Alsergrund mit der Grundstücksadresse 1090 Wien, Frankgasse 8. Auf dieser Liegenschaft ist das so genannte „Billrothhaus“ errichtet, welches als Vereinssitz genützt wird (in der Folge: „das Vereinsgebäude“).

    1.2    Die gegenständlichen AGB gelten für die Vermietung der Räumlichkeiten in dem Vereinsgebäude, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des Vereins.

    1.3    Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vertragspartners (in der Folge auch „der Mieter“) enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Verein ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II.
Vertragsabschluss und Vertragsgrundlagen

    2.1   Der Mietvertrag zwischen dem Verein und dem Mieter kommt ausschließlich durch Unterfertigung eines schriftlichen Mietvertrages zustande. Die vorliegenden AGB stellen einen integralen Bestandteil des Mietvertrages dar. Vermietungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.

    2.2    Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Mieter, insbesondere der Abschluss des Vertrages, aber auch Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftformerfordernis.

    2.3    Die Vermietung der Räumlichkeiten im Vereinsgebäude erfolgt lediglich zu Geschäftszwecken, für die Dauer von weniger als einem halben Jahr. Festgehalten wird demgemäß, dass die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Mieter nicht anzuwenden sind.

III.
Mietgegenstand

    3.1    Bei dem Mietgegenstand handelt es sich um jene Räumlichkeiten im Vereinsgebäude, die aus den, dem jeweiligen Mietvertrag angeschlossenen Plänen ersichtlich sind.

    3.2    Vermietet werden nur die im jeweiligen Mietvertrag (bzw. in den diesem angeschlossenen Plänen) ersichtlichen und genannten Räumlichkeiten selbst, nicht jedoch die sonstigen Teile des Vereinsgebäudes, die Außenflächen der Liegenschaft, der Hof oder die Einfahrt. Der Mieter oder die mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand aufhältigen Personen sind allerdings berechtigt, die im Vereinsgebäude befindlichen Sanitäreinrichtungen im üblichen Ausmaß mitzubenützen; dies unter der Voraussetzung, dass dadurch die Benützung durch andere im Vereinsgebäude allenfalls aufhältige Personen nicht ausgeschlossen wird. Der Mieter und die mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand aufhältigen Personen sind ferner berechtigt sich während der Mietdauer auf allgemeinen Flächen des Vereinsgebäudes (Eingangsbereich, Gang) aufzuhalten; dies unter der Voraussetzung, dass dadurch die Benützbarkeit anderer Räumlichkeiten oder des Vereinsgebäudes an sich durch die Vereinsmitglieder und -organe nicht beeinträchtigt wird.

    3.3    Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand vor Abschluss des Mietvertrages eingehend besichtigt hat. Etwaige nach Übergabe des Mietgegenstandes hervorkommende Mängel, die dessen Brauchbarkeit oder ein Austattungsmerkmal beeinträchtigen, sind dem Verein unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Behebt der Verein diese Mängel binnen angemessener Frist, ist der Mieter nicht berechtigt, weitere Ansprüche zu stellen oder daraus Rechtsfolgen abzuleiten.

    3.4    Der Mieter erklärt, aus zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen oder Defekten der Gas-, Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen sowie der technischen Einrichtungen und dergleichen keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten, sofern dem Verein daran kein oder nur leichtes Verschulden trifft. Die Anwendbarkeit des § 1096 ABGB wird insoweit abbedungen.

IV.
Leistungen des Vereins

    4.1    Der Verein stellt dem Mieter den Mietgegenstand, wie in dem abgeschlossenen Mietvertrag beschrieben, zur Verfügung und sorgt dafür, dass dieser gemäß den Bestimmungen im Mietvertrag und den gegenständlichen AGB vom Mieter benutzt werden kann.

    4.2    Sofern im Leistungsbündel des jeweiligen Mietvertrags die Benützung der Garderobe enthalten ist, sind ausschließlich die Bereitstellung der Kleiderablagen, nicht aber sonstige Leistungen oder zu erbringende Dienste vertragsgegenständlich.

    4.3    Im Vereinsgebäude betreibt der Verein eine WLAN-Anlage. Der Verein wird diese Anlage dem Mieter, seinen Leuten und Gehilfen sowie den mit Zustimmung des Mieters im Mietobjekt befindlichen Personen zur Nutzung zur Verfügung stellen, dies im Ausmaß der jeweils verfügbaren Datenkapazität. Diese Leistung erfolgt ausdrücklich freiwillig und steht nicht im Leistungsaustauschverhältnis des Mietvertrags. Der Verein leistet keine Gewähr für die Funktion der WLAN-Anlage und übernimmt hierfür keine Haftung.

V.
Technische Einrichtungen / Verwendung eigener Materialien

    5.1    Der Verein stellt sämtliche für Vortragsveranstaltungen, Seminare, etc. üblicherweise verwendeten technischen Einrichtungen im Rahmen des Mietverhältnisses dem Mieter zur Verfügung. Dem Mieter und seinen Leuten, den Vortragenden sowie sämtlichen dem Mieter zurechenbaren Personen ist es untersagt, im Mietgegenstand sowie im Vereinsgebäude anstelle der vom Verein bereitgestellten Einrichtungen/Geräte andere technische Anlagen oder Geräte zu verwenden und/oder die bereit gestellten technischen Geräte und technischen Anlagen des Vereins zu adaptieren, zu verändern oder weitere Geräte anzuschließen.

    5.2    Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, sowie Medien jeglicher Art, die vom Mieter während der Benützung des Mietgegenstandes aufgelegt, dargeboten oder an Dritte weitergegeben werden, sind vorab mit dem Verein schriftlich festzulegen. Andere als solcher Art zum Vertragsgegenstand gewordene Medien dürfen, vorbehaltlich einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen nicht aufgelegt, dargeboten oder an Dritte weitergegeben werden.

    5.3    Der Mieter ist, unbeschadet einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Verein nicht berechtigt, die Oberflächen der Wände, Decken, Türen und Fenster des Mietgegenstandes oder des Vereinsgebäudes zu verändern (insbesondere keine Bilder, Leuchtkörper etc. zu entfernen oder zu verhängen) oder diese mit nicht zum Mietgegenstand gehörenden Darstellungen zu versehen.

    5.4    Die Einbringung von pyrotechnischen Produkten, leichtflüchtigen Stoffen, brennbarer Gase, Benzin, Diesel sowie anderer brennbarer Flüssigkeiten, insb. der Gefahrenklassen I und II im Sinne der Verordnung vom 7. Februar 1930, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 49/1930, sowie feuergefährliche Gegenstände durch den Mieter, seine Leute, Gehilfen, Subunternehmer sowie jeglicher, mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand aufhältiger Personen, in das Vereinsgebäude, ist nicht gestattet.

VI.
Nutzungsrecht des Mieters

    6.1    Der Verein vermietet die Vereinsräumlichkeiten ausnahmslos für Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen.

    6.2    Die vermieteten Räumlichkeiten werden entsprechend und ausschließlich aufgrund der im Mietvertrag getroffenen konkreten Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Die Räumlichkeiten dürfen dabei nur im vereinbarten Zeitrahmen (also nur an den vereinbarten Tagen, zu den vereinbarten Zeiten) und nur zum festgelegten Zweck verwendet werden. Jede Änderung des Verwendungszwecks bedarf der vorher einzuholenden ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vereins.

    6.3    Der Mieter hat die überlassenen Räumlichkeiten widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln.

    6.4    Der Mieter ist – unbeschadet der Persönlichkeitsrechte der im Vereinsgebäude befindlichen Personen – berechtigt, Fotografien im Inneren des Vereinsgebäudes anzufertigen so lange er den Verein vor Beginn des Mietverhältnisses davon in Kenntnis setzt. Das Anfertigen von Videoaufnahmen ist dem Mieter untersagt. Soweit der Verein dem Mieter Daten von Fotografen zugänglich macht, handelt es sich dabei um keine Gehilfen des Vereins und steht dies nicht im Leistungsaustauschverhältnis dieses Vertrags. Allfällige Beauftragungen etc. begründen keinerlei Rechtsverhältnisse zum Verein.

    6.5    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass dem Vereinsgebäude eine besondere historische Bedeutung zukommt. Das Vereinsgebäude steht unter Denkmalschutz. Die Einrichtungen des Mietgegenstandes stellen zum großen Teil Antiquitäten von hohem Wert dar. Jegliche Änderung an den überlassenen Räumlichkeiten des Vereins und dem sich darin befindlichen Inventar, bzw. Befestigung von Dekorationen, Werbematerial etc. am baulichen Objekt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Verein.

    6.6    Aus den vorgenannten Gründen, sowie aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit der im Vereinsgebäude befindlichen Personen besteht während der gesamten Mietdauer Rauchverbot in sämtlichen Teilen des Vereinsgebäudes. Nicht gestattet sind ferner das Entzünden von Feuer, sowie das Einbringen von Lebensmitteln, insbesondere das Verzehren von Speisen und Getränken im Festsaal. Diesbezüglich wird insbesondere auch auf die unter Punkt VII dargestellte Hausordnung hingewiesen.

    6.7    Der Mieter verpflichtet sich, diese Verbote auf alle seine Gehilfen und sämtliche Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand oder im Vereinsgebäude befinden, zu überbinden.

    6.8    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei gegenständlicher Liegenschaft um den Sitz des Vereines handelt, dass der Verein in dem Vereinsgebäude verschiedene Dienstleistungen für seine Vereinsmitglieder anbietet und dass andere Räumlichkeiten im Vereinsgebäude (mitunter auch zeitgleich mit dem vorliegenden Mietverhältnis) an Dritte für Veranstaltungen vermietet werden können. Der Mieter verpflichtet sich, hinsichtlich der dadurch entstehenden, üblichen Emissionen und entsprechenden Immissionen in den Mietgegenstand keinerlei Ansprüche dem Verein gegenüber geltend zu machen und auf die Interessen des Vereins, seiner Mitglieder und der anderen Mieter der Vereinsräumlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

    6.9    Jede Untervermietung, Verpachtung oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes an natürliche oder juristische Personen, sei es ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, auch bloß der Ausübung nach, ist nicht gestattet.

    6.10    Der Mieter ist verpflichtet die einschlägigen Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes und Wiener Veranstaltungsgesetzes einzuhalten.

    6.11    Der Mieter hat für die Benützung des Mietgegenstandes allenfalls notwendigen behördlichen Anzeigen, Bewilligungen und Genehmigungen auf eigene Kosten und Gefahr einzuholen.

VII.
Hausordnung

    7.1   Die Hausordnung zur Benützung der Räumlichkeiten im Vereinsgebäude (Billrothhaus) lautet wie folgt:

    a)     Der Besuch der Räumlichkeiten verpflichtet zum Einhalten der Hausordnung.

    b)     Kinder unter 10 Jahren haben nur unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson Zutritt.

    c)     Die Öffnungszeiten sind der Informationstafel oder der Website zu entnehmen. Aus baulichen und organisatorischen Gründen können einzelne Räume nicht zugänglich sein.

    d)     Das Entlehnen oder Mitnehmen von Büchern oder sonstigen Wertgegenständen ist ausnahmslos verboten. Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Das Rauchen innerhalb des Gebäudes ist nicht erlaubt.

    e)     Tiere jeglicher Art (ausgenommen Blindenhund) dürfen in die Räume nicht mitgenommen werden.

    f)     Kleidungsstücke, Schirme, Regenbekleidung, sowie Rucksäcke und größere Tragetaschen können nur in der Garderobe abgegeben werden. Die Hausverwaltung übernimmt keine Haftung für die hinterlegten Gegenstände.

    g)     Die Mitnahme von Fahrrädern und Skootern in das Gebäude ist verboten. In Ausnahmen dürfen Fahrräder oder sonstige Beförderungsmittel im Hof platziert werden. Auch hier übernimmt die Hausverwaltung keine Haftung.

    h)     Die Veranstalter und Besucher sind verpflichtet, darauf zu achten, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Vandalismus in allen Bereichen des Gebäudes verhindert werden. Bei Schäden, die während einer Veranstaltung auftreten und nachweislich vom Veranstalter oder eines Teilnehmers ebenjener Veranstaltung verursacht wurde, wird der Veranstalter haftbar gemacht.

    i)     Jede Verschmutzung der Räume, Ausstellungsstücke, Gänge, Stiegen und Höfe ist zu unterlassen.

    j)     Das Hinterlassen oder Entsorgen von Müll ist ausnahmslos verboten. Falls dies beispielsweise von Veranstaltern nicht eingehalten wird, wird eine Gebühr in Rechnung gestellt.

    k)     Für das Fotografieren und Filmen muss eine schriftliche Genehmigung der Hausverwaltung eingeholt werden.

    l)     Die Anweisungen des Aufsichtspersonales, das für die Einhaltung der Hausordnung zuständig ist, sind unbedingt zu befolgen. Besucher, die wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, wird ein weiterer Aufenthalt im Billrothhaus untersagt.

    m)     Eine Überlassung von Räumen für andere Zwecke, vor allem private Feiern, Firmenpräsentationen, etc. erfolgt durch die Hausverwaltung und obliegt der Freigabe durch die Selbe.

    n)     Gegenstände, die im Gebäude gefunden werden, sind in der Hausverwaltung abzuholen. Kleidungsstücke werden hinterlegt. Die Behandlung von Fundgegenständen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.

    o)     Bei akustischem Alarm ist den Anweisungen des Aufsichtsdienstes Folge zu leisten

    p)     Die Hausordnung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2016 in Kraft und liegt im Sekretariat und im Eingangsbereich auf.

    7.2    Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung. Die Hausordnung ist ausnahmslos von jeder Besucherin und jedem Besucher (auch von Fremdfirmen), die sich mit Zustimmung oder auf Einladung des Mieters im Mietgegenstand oder im Vereinsgebäude befinden, einzuhalten. Mit dem Betreten des Billrothhauses erkennen die Besucherinnen und Besucher die Hausordnung und alle Anordnungen betreffend die Sicherheit an. Der Geltungsbereich der Hausordnung erstreckt sich auf das gesamte Vereinsgebäude.

    7.3    Es ist verboten, Gegenstände jeglicher Art auch nur vorübergehend im Eingangsbereich oder auf sonstigen Flächen, die nicht zum Mietgegenstand gehören, zu lagern. Das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art in der Einfahrt oder im Hof ist verboten.

    7.4    Der Mieter verpflichtet sich, diese Gebote und Verbote auf alle seine Gehilfen und sämtliche Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand oder im Vereinsgebäude befinden, zu überbinden.

VIII.
Brandschutz und andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen

    8.1    Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass er, sowie die von ihm beigezogenen Gehilfen sowie die Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Vereinsgebäude aufhalten zu jeder Zeit die Brandschutz-Fluchtwege freihalten.

    8.2    Der Mieter ist bei Benützung des Mietgegenstandes verpflichtet, alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere alle feuerpolizeilichen Vorschriften, einzuhalten. Soweit der Verein den Behörden für die Einhaltung derartiger Vorschriften verantwortlich ist, wird der Mieter über jeweilige Aufforderung des Vereins oder seiner Gehilfen unverzüglich alle Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung derartiger Vorschriften notwendig sind und den Verein schadlos halten.

    8.3    Für sämtliche Schäden, die dem Verein aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen (einschließlich den Kosten von Feuerwehr-, Rettungs-, Sanitäts- und Polizeieinsätzen, etc.) hält ihn der Mieter schad- und klaglos.

IX.
Mietzins / Entgelt

    9.1    Die Höhe des Mietzinses bzw. Entgelts für die Leistungen des Vereins bleibt der Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Mieter im schriftlichen Mietvertrag vorbehalten. Festgehalten wird, dass der Mietzins bzw. das Entgelt für jedes Mietverhältnis im Einzelfall für das individuell gewählte Leistungsbündel vereinbart wird und ein in der Vergangenheit vereinbarter Mietzins nicht zur Orientierung bezüglich zukünftiger Vermietungen geeignet ist.

    9.2    Der Verein ist umsatzsteuerbefreit. Es gelangt kein USt-Anteil zur Vorschreibung.

    9.3    Der Mietzins, bzw. die Anzahlung darauf ist gemäß den Bestimmungen im Mietvertrag innerhalb der vereinbarten Frist auf das angegebene Konto des Vereins zu leisten. Im Verzugsfalle ist der Verein berechtigt, Mahnspesen in Höhe von € 30,00 für jede Mahnung, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p. a. zu berechnen.

    9.4    Der Mieter ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, mit dem Mietzins/Entgelt zu kompensieren und aus diesem Grund den Mietzins bzw. das Entgelt ganz oder teilweise zurückzuhalten.

    9.5    Zusätzlich zu dem vereinbarten Mietzins bzw. Entgelt, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Verein, eine Versicherung der Vereinsräumlichkeiten und des darin enthaltenen Inventars mit Versicherungsschutz zumindest für die vereinbarte Mietdauer und einer Versicherungssumme in Höhe von zumindest EUR 1.000.000,00 je Schadensfall bei einem dazu befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

    9.6    Der Verein hat für das Vereinsgebäude überdies die gesetzlich erforderlichen und üblichen Versicherungen (Gebäude-, Haftpflicht, Unfallversicherung) abgeschlossen. Der Mieter trägt das Risiko seiner Veranstaltung selbst und ist daher verpflichte, je nach Art der Veranstaltung eine entsprechende Haftpflichtversicherung im ausreichender Höhe abzuschließen. Auf Verlangen ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung dem Verein vom Mieter nachzuweisen.

X.
Rückstellung des Mietgegenstands

    10.1    Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Er verpflichtet sich, diesen Zustand zu erhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und diesen nach Beendigung des Mietgegenstandes im übernommenen Zustand, geräumt von jeglichen Fahrnissen, die er, seine Mitarbeiter, Gehilfen, Subunternehmer und jegliche Personen, die sich mit seiner Zustimmung oder aufgrund seiner Einladung im Mietgegenstand oder dem Vereinsgebäude, eingebracht haben, zurückzustellen.

    10.2    Die Räumungsverpflichtung betrifft insbesondere auch Abfälle jeglicher Art. Für den Fall, dass der Mieter diese Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist der Mieter verpflichtet, zum Ersatz des dadurch dem Verein entstandenen Schadens eine mit Ende des Mietverhältnisses fällige, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe von 5 % des vereinbarten Mietentgelts, mindestens jedoch € 150,00 an den Verein zu bezahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ersatzansprüche bleibt dem Verein vorbehalten.

XI.
Haftung des Mieters

    11.1    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass dem Mietgegenstand sowie dem Vereinsgebäude an sich, eine besondere historische Bedeutung zukommt. Das Vereinsgebäude steht unter Denkmalschutz. Die Einrichtungen des Mietgegenstandes stellen zum großen Teil Antiquitäten von hohem Wert dar. Beschädigungen müssen in Rücksicht auf diese Umstände jedenfalls fachmännisch saniert werden.

    11.2    Der Mieter haftet dem Verein, unabhängig von seinem Verschulden für jegliche Schäden, Folgeschäden und außergewöhnliche Abnützungen, die er selbst, seine Mitarbeiter und Gehilfen, die von ihm beigezogenen Subunternehmer sowie jegliche Personen, die sich mit seiner Zustimmung oder aufgrund seiner Einladung im Mietgegenstand (oder im Vereinsgebäude) befinden, am Mietgegenstand, dem Vereinsgebäude und/oder dessen Einrichtungen und Inventar – zu welchem Nachteil auch immer – verursachen.

    11.3    Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen durch den Mieter erhoben werden, gelten die Mieträume und Einrichtungen als in ordnungsgemäßen Zustand übernommen.

    11.4    Der Mieter haftet bei allen sich in Zusammenhang mit der Veranstaltung ergebenden Unfällen, für jedes eigene oder fremde Verschulden sowie für Zufall, sofern dieser nicht ohne Durchführung der Veranstaltung eingetreten wäre.

    11.5    Der Mieter verpflichtet sich gegenüber dem Verein, diesen hinsichtlich sämtlicher Schäden an oder durch die eingebrachten Gegenstände, insbesondere auch hinsichtlich solcher, die an der Garderobe abgegeben werden, schad- und klaglos zu halten.

XII.
Haftung des Vereins

    12.1    Der Verein haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sofern ihn dafür ein Verschulden trifft.

    12.2    Bei sonstigen Schäden haftet der Verein nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

    12.3    Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund. Sie gilt weiters auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Mieters gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Vereins.

    12.4    Der Verein haftet dem Mieter, dessen beauftragten oder beschäftigten Personen, sowie dessen Veranstaltungsteilnehmern nicht für Schäden an den eingebrachten Gegenständen, bzw. für abhanden gekommene Gegenstände. Dies gilt auch im Falle eines Diebstahls. Sachversicherungen sind vom Mieter hierfür selbst abzuschließen.

    12.5    Alle Gefahren gehen zu Lasten des Mieters. Dieser hat unter anderen den Verein von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.  

XIII.
Beendigung des Mietverhältnisses / Rücktritt vom Vertrag

    13.1    Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag bezeichneten Zeitpunkten, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf.

    13.2    Buchungen der Vereinsräumlichkeiten sind verbindlich. Dem Mieter wird allerdings das Recht eingeräumt, bis spätestens zwei Monate vor Beginn des vereinbarten Mietverhältnisses von dem Mietvertrag durch einseitige, an den Verein an seinem Vereinssitz 1090 Wien, Frankgasse 8 zu adressierende schriftliche Erklärung zurück zu treten.

    13.3    Auch nach diesem Zeitpunkt steht es dem Mieter frei, dem Verein in der oben genannten Form anzuzeigen, dass er die Leistungen aus dem Mietvertrag nicht in Anspruch nehmen wird (Stornoerklärung). Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, folgende, mit dem Zeitpunkt der Stornoerklärung fällige, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafen (pauschalierter Schadenersatz) an den Verein zu bezahlen:

Die Stornierung von verbindlichen Buchungen, mit Ausnahme von Halbtags- oder Ganztagsveranstaltungen, ist bis zwei Monate vor Veranstaltungstermin kostenlos, danach wird eine Gebühr von 33% der jeweiligen Angebotssumme verrechnet (auf das Konto der Gesellschaft der Ärzte in Wien mit dem IBAN AT94 1630 0001 3037 6215). Wird eine Veranstaltung innerhalb eines Monats vor Veranstaltungstermin abgesagt, werden 66% der Angebotssumme verrechnet. Bei Absage einer Veranstaltung innerhalb einer Woche vor Veranstaltungstermin wird die Gesamtsumme verrechnet. Bei Halbtags- oder Ganztagsveranstaltungen wird ein Drittel der Angebotssumme als Anzahlung fällig. Die Anzahlung wird bei Stornierung nicht zurückgezahlt.

    13.4    Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktritts- bzw. Stornoerklärung ist deren Zugang beim Verein.

    13.5    Der Verein ist berechtigt, die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aus den Gründen des § 1118 ABGB zu erklären. Ferner ist der Verein berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls:

    • Vereinsräumlichkeiten unter falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, angemietet werden;
    • der Verein begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die geplante Veranstaltung das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefährden kann;
    • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
    • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung desselben (insbesondere mangels Masse) abgelehnt wird;
    • der Verein infolge höherer Gewalt gezwungen ist, die Räumlichkeiten oder Teile davon, vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum zu schließen.

    13.6    In den vorgenannten Fällen des Rücktritts durch den Verein entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz.

XIV.
Kosten und Gebühren

    14.1    Die Kosten der Errichtung des Mietvertrages und dessen Vergebührung (einschließlich Bogengebühr) trägt zur Gänze der Mieter. Dieser verpflichtet sich auch, den Verein hinsichtlich einer Gebührenmithaftung völlig schad- und klaglos zu halten.

XV.
Abschließende Bestimmungen

    15.1    Die Vertragsteile verzichten auf die Irrtumsanfechtung. Laesio enormis kann nicht geltend gemacht werden.

    15.2    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mietvertrages bzw. der gegenständlichen AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzen, die der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

    15.3    Es gilt das Recht der Republik Österreich, ohne Anwendung allfälliger Rück- und Weiterverweisungsnormen.

    15.4    Für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

 

 

           Wien, im Juli 2019                                Gesellschaft der Ärzte in Wien